Kronstätters Archiv für die politische Praxis

 

Band I - Aufgaben des Unionspräsidenten

 

Das Amt des Unionspräsidenten ist das höchste Amt in der Demokratischen Union XXXXXX. Seine zentralen Aufgaben sind durch die Verfassung im Abschnitt V festgelegt, sie werden Gegenstand des ersten Kapitels sein. Im zweiten Kapitel wird von den durch Gesetz dem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben die Rede sein.

Kapitel 1: Der Präsident im Lichte der Verfassung

Die Stellung des Unionspräsidenten in Artikel 35 zeigt deutliche Züge vor allem als unabhängige und der Verfassung verpflichtete Instanz, die vor allem für die Politik, den Staat und die Gesellschaft repräsentative Funktion hat. Dieser erste Artikel über den Unionspräsidenten hat einen mehr einleitenden und grundlegenden Zweck, an dem im Zweifel die Tätigkeiten des Präsidenten gemessen werden. Eine wichtige Aussage trifft er allerdings und zwar die Stellvertreterfrage: dies ist der Präsident des Unionsrates (Art. 35 VII).

Der Aufgabenkatalog folgt dann in Art. 36. Der Unionspräsident führt die formelle Amtseinsetzung und -entlassung aller hohen Staatsorgane, namentlich der Parlamentsabgeordneten, der Regierungsmitglieder und der Richter durch, ferner verkündet er die Unionsgesetze im Unionsgesetzblatt. Dabei muss er diese Gesetze sowohl inhaltlich als auch dahingehend prüfen, ob das Gesetz korrekt verabschiedet wurde. Wie weit diese Prüfungspflicht geht, ist noch unklar. Auch internationale Verträge unterzeichnet der Unionspräsident und akkreditiert die Botschafter der DU XXXXXX und der ausländischen Staaten.

Gewählt wird der Unionspräsident auf neun Monate in direkter Wahl vom XXXXXXischen Volk. Durch eine Petition und eine Volksabstimmung kann der Unionspräsident auch vor Ende seiner Amtszeit vom Volk abberufen werden (Art. 38).

Eine bedeutende Aufgabe ist die Amtsaufsicht über die Unionsregierung. Die Legislaturperiodeabschlussberichte der Regierung müssen dem Unionspräsidenten übergeben werden und dieser hat sie zu veröffentlichen. Er muss die Regierungsmitglieder bei Vernachlässigung ihrer Amtspflichten an diese erinnern, zu einer Stellungnahme auffordern und äußerstenfalls eine Klage vor dem Unionsgericht anstrengen (Art. 39).

Bei der Wahl des Unionskanzlers schlägt der Unionspräsident dem Parlament einen Kandidaten zur Abstimmung vor. Findet kein Kandidat eine Mehrheit, so schreibt der Unionspräsident Neuwahlen aus.

Bei Anfragen kann das Unionsparlament oder der Unionsrat die Stellungnahme des Unionspräsidenten verlangen (Art. 28). Außerdem hat der Unionspräsident im Parlament und im Unionsrat in allen Sitzungen das Rederecht.

Um Ämterkonzentration auszuschließen, darf der Unionspräsident nicht während seiner Amtszeit ein Amt in einer der drei Gewalten auf Unions- oder Landesebene ausüben, beispielsweise also nicht Mitglied der Unionsregierung, des Unionsparlaments, des Unionsrates, einer Landesregierung oder Landesparlaments oder eines Gerichts sein.

Kapitel 2: Das Präsidentenamt in einfachgesetzlichen Regelungen

Ein wichtiger Abschnitt ist hierbei die Möglichkeit des Unionspräsidenten, Prozesspartei in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Unionsgericht zu sein. So kann er Antragsteller oder Antragsgegner im Organstreitverfahren sein und Antrag auf die abstrakte Überprüfung eines Gesetzes an der Verfassung stellen.

Im Staatsbürgerschaftsrecht steht dem Unionspräsidenten das Recht zu, bei Ungewissheit über die Identität eines Bürgers die Datenbank des Einwohneramtes einzusehen, um so Mehrfachanmeldungen zu verhindern. Hat eine Amtsperson durch ausländische Identitäten XXXXXX geschadet, so kann der Unionspräsident sie des XXXXXXischen Amtes entheben.

Gemeinsam mit dem Wahlamt legt der Unionspräsident die Zeitpunkte für den Ablauf von Unionsparlaments- und Unionspräsidentswahlen fest (§ 6 WahlG).

Wählbar als Unionspräsident ist jeder Staatsbürger der DU XXXXXX, der das passive Wahlrecht besitzt und die Unterstützung von 5% der Bürger vorweisen kann, also eine Liste mit Unterschriften derjenigen vorweist, die ihn unterstützen (§ 26 WahlG).

Informationsbeschaffungsmaßnahmen des Amtes für Verfassungsschutz sind alternativ vom Unionspräsidenten oder dem Unionsparlament zu genehmigen (§ 5 VI VSG).

Nach Art. 3 DiplomatieG kann der Unionspräsident von XXXXXXischen Strafverfolgungsbehörden gesuchten Personen ein bis zu zwei Wochen dauerndes Aufenthaltsrecht auf dem exterritorialen Gelände von internationalen Organisationen gewähren.

Dem Unionspräsidenten untersteht außerdem das Amt für staatliche Webseitensicherung (AfsW, § 2 staatlWebseitenG). Dieses Amt muss die Webseiten der Regierung, des Parlaments und des Gerichts sowie der Länder sichern und aufbewahren. Dies dient dem Zweck der Archivierung und zentralen Weitergabe von Material an Amtsnachfolger sowie dem Schutz vor Webseitenausfällen.

In Wahlkampfzeiten kann der Unionspräsident beschränkend in die Signaturgröße von Wahlkampfpostings eingreifen (§ SigG).


Band verfasst von Dieter Müller, Vorsitzender Richter am Obersten Unionsgericht

KApP herausgegeben von Peter Kronstätter, Leiter am Institut für Politikforschung Trisan