STA 002-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Strafrecht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes

U R T E I L

Der Angeklagte Pjotr Jerkov wird bezüglich der Anklagepunkte des illegalen Waffenbesitzes und der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung freigesprochen. Herr Jerkov wird des Dienstes in fremden Wehrdiensten für schuldig befunden und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt.

Begründung:
Die Staatsanwalt konnte weder in der Frage des illegalen Waffenbesitzes noch der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Vereinigung eine schlüssige Argumentation aufbauen.
Es scheitert hier schon an der Anwendbarkeit des XXXXXXischen Strafrechts auf Auslandsstrafbarkeiten nach § 7 Abs. 1. Weder wurde in irgend einer Weise der Beweis erbracht, dass diese Taten auf rechtsfreiem Raum geschahen, noch dass im betreffenden Gebiet ein ähnlich lautendes Gesetz existiert. Damit stellt sich für das Gericht die Frage der Strafbarkeit gar nicht erst.

Den Anklagepunkt wegen Dienstes in fremden Wehrdiensten, qualifiziert nach § 65 Abs. 2 als Leitung in fremden Wehrdiensten, hält das Gericht allerdings für erfüllt.
Die in Pizzaros aufgetauchte "Privatarmee" ist allerdings als solche zu bewerten, und damit keine Armee eines fremden Staates, welcher es nach § 65 bedarf. Die moralische Verwerflichkeit dieser Armee kann und darf das Gericht nicht überprüfen. Anders jedoch sieht es in Tir na nÓg aus. Hier tritt - in unseren Augen anders als in Pizzaros - eine Armee auf, die tatsächlich einem oder mehreren Staaten zuzuweisen ist. Es wird ausdrücklich auf die Mehrstaatlichkeit dieser Armee hingewiesen. Ferner konnte der Angeklagte nicht beweisen, dass eine Erlaubnis von Seiten der XXXXXXischen Unionsregierung vorgelegen hätte, in einer solchen Armee mitzuwirken. Erschwerend kommt hinzu, daß aufgrund der Zeugen darauf geschlossen werden kann, dass Jerkov in der Funktion eines leitenden Militärs Befehle an die Truppen gegeben hat. Das XXXXXXische Strafgesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe in Höhe von bis zu 100 Tagen vor (§65, Abs. 2).

Strafmildernd nach §65, Abs.4 kann man anführen, daß Herr Jerkov wohl ein enges persönliches Verhältnis zu der Regierung Tir na nÓgs hatte und mit der Armee nicht gegen befreundete Staaten der DU XXXXXX vorgegangen ist und nur im Ausland operierten.

Gegen dieses Urteil gibt es das Rechtsmittel der Revision, sofern Grundrechte verletzt wurden,einzulegen binnen zwei Wochen. Die Zulässigkeit der Revision prüft das Verfassungsgericht.

Randolph Blair, Richter für Strafrecht
Jakob Israkaiser, Richter für Zivilrecht
Dieter Müller, Oberster Unionsrichter