STA 006-2001

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Strafrecht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes

U R T E I L


Die Angeklagten haben sich nicht wegen gemeinschaftlichen Hochverrats gemäß §§ 39, 15 Abs.2 StGB strafbar gemacht. Florian Riegler wird wegen gemeinschaftlicher Bildung eines konkurrierenden Staates aus §§ 3, 15 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 49 Tagen verurteilt. Die Angeklagten Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell werden wegen gemeinschaftlicher Bildung eines konkurrierenden Staates aus §§ 3, 15 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen verurteilt. Der Angeklagte Lear Haggard wird wegen gemeinschaftlicher Bildung eines konkurrierenden Staates aus §§ 3, 15 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Angeklagte Sean deValera wird freigesprochen. Das Verfahren gegen die Angeklagten Jack Straight und Jason R wird eingestellt, da beide verstorben sind.

Das Strafmaß wird nach § 3 Abs.3 StGB halbiert und die Dauer der Untersuchungshaft zur Hälfte auf die Haftstrafe angerechnet. Somit verbleibt keine noch abzusitzende Freiheitsstrafe.

Begründung:

Den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft stimmt das Gericht darin zu, dass die Strafbarkeit nach § 39 hier bei allen Beteiligten am Merkmal der Gewalt scheitert. Gewalt ist für uns ein erheblicher Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dieses Ausüben von Zwang zur Widerstandsüberwindung konnte von uns weder objektiv festgestellt werden, noch wollten es die Angeklagten. Das ganze wird unterstützt von der Aussage des Angeklagten Jedamzik, der ausdrücklich betonte, dass die Regierung über den Status und die Abspaltung der betroffenen Länder zu Verhandlungen bereit wäre, also gerade keinen Widerstand leistete, zu dessen Überwindung es eines Zwanges bedurft hätte.

Allerdings hält das Unionsgericht eine Strafbarkeit über § 3 StGB für gegeben.
Danach kann das Gericht Taten, die dem Allgemeinwohl und der Verfassung zuwider laufen, und noch nicht gesetzlich erfasst sind, nach eigenem Ermessen bestrafen.
Diese Vorschrift ist allerdings darauf beschränkt, Taten zu bestrafen, die vom Gesetzgeber vernünftigerweise geregelt sein sollten, und dient nicht als Auffangtatbestand für ansonsten unbestrafe Taten.
Es bedarf keines Strafantrags von Seiten der Staatsanwaltschaft auf Bestrafung aus § 3; wie der Wortlaut des § 3 Abs.1 S.2 ausdrücklich sagt, liegt die Einschätzungskompetenz allein beim Gericht.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Voraussetzungen für gegeben, da das Abspalten oder Gründen ähnlicher Staaten in der micronationalen Welt einen ganz anderen Stellenwert hat als der reale Hochverratstatbestand.
Nach Art. 24 Abs.1 der XXXXXXischen Verfassung darf kein Gebiet von XXXXXX abgespalten werden. Somit ist die Voraussetzung der Widersprüchlichkeit zur Verfassung gegeben, da die Angeklagten gemeinschaftlich die Gebiete Imperia, Freistein, Roldem und Vesteran von XXXXXX abspalten wollten. Ein solcher Vorgang widerspricht in den meisten Fällen auch dem Gemeinwohl, dies zumindest dann, wenn es nicht dem Willen des Volkes entspricht.
Im vorliegenden Fall handelten die Angeklagten allein aus ihren eigenen Wunschvorstellungen heraus, ohne sich das Bedürfnis des Volkes zu eigen gemacht zu haben. Somit sind die beiden Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 3 gegeben.
Strafbar ist somit, wer es unternimmt, aus dem Gefüge der Demokratischen Union XXXXXX heraus gegen den Willen des Volkes einen konkurrierenden Staat zu bilden.
In dem vorliegenden Fall hatten die Angeklagten vor, einen konkurrierenden Staat zu bilden. Ein konkurrierender Staat ist nach Ansicht des Unionsgerichts ein Staat, der
a) zumindest teilweise die selben Gebiete umfasst wie die Demokratische Union XXXXXX,
b) in erheblicher Weise die gleichen Merkmale umfasst wie die Demokratische Union XXXXXX.
Dies dient dem Schutz der Gebietsintegrität und der nationalen Identität.
Als Strafmaß sieht das Gericht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 20 bis 80 Tagen.

Alle Angeklagten erfüllten den Tatbestand über konkurrierende Staaten aus § 3.

Der Angeklagte Florian Riegler war treibende Kraft hinter der Tat, was er auch gestand.
Dieses Geständnis sowie sein Verhalten nach der Tat ist ihm positiv anzurechnen. Deshalb wird er zu einer Freiheitsstrafe von 49 Tagen verurteilt.

Die Angeklagten Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell waren in gleichem Umfange an der Tat beteiligt. Ihr Beitrag war dabei nicht die entscheidende Funktion. Auch sie waren umfassend geständig. Sie werden somit zu einer Freiheitsstrafe von je 36 Tagen verurteilt.

Der Angeklagte Lear Haggard nahm keine wesentliche Rolle bei der Tatausführung ein, handelte aber auch mit Vorsatz. Er wird daher, da er ebenfalls geständig ist, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

Der Angeklagte Jason R ist verstorben. Das Verfahren gegen ihn wird somit eingestellt.

Der Angeklagte Sean deValera war nachweislich an der Tat unbeteiligt. Eine Ersatzstrafbarkeit für eine anderen Micro-ID seiner Realperson konnte nicht aus § 5 StGB entnommen werden. Er ist damit freizusprechen.
Der Angeklagte Jack Straight ist verstorben. Das Verfahren gegen ihn wird eingestellt, da keine Ersatzstrafbarkeit für Folge-IDs aus § 5 StGB entnommen werden konnte.

Das Unionsgericht hält dies allerdings für unbefriedigend. Es ist unpassend, dass es möglich ist, durch den Tod einer Virtual-ID sich der Strafbarkeit zu entziehen, wenn die Aktivität in XXXXXX nahezu ununterbrochen fortgesetzt wird. Deshalb empfiehlt das Gericht dem Gesetzgeber, für eine bestimmte Zeit nach dem Tod die Folge-ID strafrechtlich belangbar zu machen oder die Strafbarkeit generell auf die Real-Personen auszudehnen.

Einige Angeklagte wollten sich außerdem darauf berufen, dass sie sich höchstens eines Versuchs des Hochverrats schuldig gemacht haben. Generell wäre ein Versuch über § 12 Abs. 1 zu bestrafen, wenn es sich hier um ein Verbrechen handelt. Leider fehlt im Strafgesetzbuch die Regelung, ab welcher Mindeststrafe es sich um Verbrechen handelt. Dies sollte vom Gesetzgeber dringend eingefügt werden. Jedoch braucht es dieser Unterscheidung nicht, da § 39 ein Unternehmensdelikt ist („wer es unternimmt“). Zwar fehlt im XXXXXXischen StGB auch die Vorschrift über die Legaldefinition von Unternehmen einer Tat. Dies muss jedoch in der vom Gesetzgeber intendierten Weise ausgelegt werden.
<simoff>Vergleiche § 11 Abs. 1 Nr. 6 deutsches StGB: „Unternehmen einer Tat: deren Versuch und Vollendung“. Wegen solcher offensichtlich vorhandenen Lücken hat sich das Unionsgericht dazu entschlossen, das deutsche StGB als Vergleichsbasis vor allem für den Allgemeinen Teil heranzuziehen, wenn das XXXXXXische Gesetz ansonsten unverständlich bliebe. </simoff>
Eine Unternehmung umfasst danach sowohl den Versuch als auch die Vollendung. Als Konsequenz hat dies, dass die Versuchsstrafbarkeit bei diesen Delikten wegfällt, und auch kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich ist. Die Versuchsstrafbarkeit scheidet hier somit aus.

Ein weiterer Punkt, der im StGB oder im UHaftG eine Lücke füllen würde ist die Regelung, ob und in welchem Maße eine der Verurteilung vorangegangene Untersuchungshaft der Haftstrafe angerechnet werden kann. Dies sollte vom Gesetzgeber dringend eingefügt werden. Vorerst <simoff>Das Unionsgericht orientiert sich hier am realen (deutschen) Recht, wonach die Haftstrafe vom Gericht angerechnet werden kann. Da aber in XXXXXX die Untersuchungshaft nicht dieselben Einschränkungen für die Betroffenen hat, wie es real der Fall wäre, <simon> wird die Untersuchungshaft zur Hälfte dem Urteilsspruch angerechnet.
Die Untersuchunghaft dauerte vom 7.9. 2001 bis zum 26.11. 2001. Dies sind 85 Tage, von denen somit 42 Tage auf die Haftstrafe angerechnet werden.

Nach der Halbierung der ursprünglichen Haftstrafe gemäß § 3 Abs.3 StGB bleiben für Florian Riegler 24 Tage, für Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell 18 Tage und für Lear Haggard 15 Tage.

Nach Abzug der 42 Tage bleibt somit keine noch zu verbüßende Haftstrafe übrig.


Dieses Urteil ergeht in letzter Instanz der Strafgerichtsbarkeit. In Hinsicht auf den Freispruch von § 39 StGB ist es rechtskräftig. In Bezug auf die Bestrafung aus § 3 StGB muss das Urteil gemäß §4 Abs.1 StGB vom Parlament bestätigt werden.

Randolph Blair, Richter für Strafrecht
Jakob Israkaiser, Richter für Zivilrecht
Dieter Müller, Oberster Unionsrichter