STA 006-2001
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Strafrecht
Im
Namen des Volkes
ergeht folgendes
U R T E I L
Die Angeklagten haben sich nicht wegen gemeinschaftlichen Hochverrats gemäß
§§ 39, 15 Abs.2 StGB strafbar gemacht. Florian Riegler wird wegen
gemeinschaftlicher Bildung eines konkurrierenden Staates aus §§
3, 15 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 49 Tagen verurteilt. Die Angeklagten
Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell werden wegen gemeinschaftlicher Bildung
eines konkurrierenden Staates aus §§ 3, 15 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 36 Tagen verurteilt. Der Angeklagte Lear Haggard wird wegen gemeinschaftlicher
Bildung eines konkurrierenden Staates aus §§ 3, 15 Abs.2 StGB zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Angeklagte Sean deValera
wird freigesprochen. Das Verfahren gegen die Angeklagten Jack Straight und
Jason R wird eingestellt, da beide verstorben sind.
Das Strafmaß wird nach § 3 Abs.3 StGB halbiert und die Dauer der Untersuchungshaft zur Hälfte auf die Haftstrafe angerechnet. Somit verbleibt keine noch abzusitzende Freiheitsstrafe.
Begründung:
Den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft stimmt das Gericht darin zu, dass die Strafbarkeit nach § 39 hier bei allen Beteiligten am Merkmal der Gewalt scheitert. Gewalt ist für uns ein erheblicher Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dieses Ausüben von Zwang zur Widerstandsüberwindung konnte von uns weder objektiv festgestellt werden, noch wollten es die Angeklagten. Das ganze wird unterstützt von der Aussage des Angeklagten Jedamzik, der ausdrücklich betonte, dass die Regierung über den Status und die Abspaltung der betroffenen Länder zu Verhandlungen bereit wäre, also gerade keinen Widerstand leistete, zu dessen Überwindung es eines Zwanges bedurft hätte.
Allerdings
hält das Unionsgericht eine Strafbarkeit über § 3 StGB für
gegeben.
Danach kann das Gericht Taten, die dem Allgemeinwohl und der Verfassung zuwider
laufen, und noch nicht gesetzlich erfasst sind, nach eigenem Ermessen bestrafen.
Diese Vorschrift ist allerdings darauf beschränkt, Taten zu bestrafen,
die vom Gesetzgeber vernünftigerweise geregelt sein sollten, und dient
nicht als Auffangtatbestand für ansonsten unbestrafe Taten.
Es bedarf keines Strafantrags von Seiten der Staatsanwaltschaft auf Bestrafung
aus § 3; wie der Wortlaut des § 3 Abs.1 S.2 ausdrücklich sagt,
liegt die Einschätzungskompetenz allein beim Gericht.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Voraussetzungen für gegeben,
da das Abspalten oder Gründen ähnlicher Staaten in der micronationalen
Welt einen ganz anderen Stellenwert hat als der reale Hochverratstatbestand.
Nach Art. 24 Abs.1 der XXXXXXischen Verfassung darf kein Gebiet von XXXXXX
abgespalten werden. Somit ist die Voraussetzung der Widersprüchlichkeit
zur Verfassung gegeben, da die Angeklagten gemeinschaftlich die Gebiete Imperia,
Freistein, Roldem und Vesteran von XXXXXX abspalten wollten. Ein solcher
Vorgang widerspricht in den meisten Fällen auch dem Gemeinwohl, dies
zumindest dann, wenn es nicht dem Willen des Volkes entspricht.
Im vorliegenden Fall handelten die Angeklagten allein aus ihren eigenen Wunschvorstellungen
heraus, ohne sich das Bedürfnis des Volkes zu eigen gemacht zu haben.
Somit sind die beiden Voraussetzungen der Strafbarkeit aus § 3 gegeben.
Strafbar ist somit, wer es unternimmt, aus dem Gefüge der Demokratischen
Union XXXXXX heraus gegen den Willen des Volkes einen konkurrierenden Staat
zu bilden.
In dem vorliegenden Fall hatten die Angeklagten vor, einen konkurrierenden
Staat zu bilden. Ein konkurrierender Staat ist nach Ansicht des Unionsgerichts
ein Staat, der
a) zumindest teilweise die selben Gebiete umfasst wie die Demokratische Union
XXXXXX,
b) in erheblicher Weise die gleichen Merkmale umfasst wie die Demokratische
Union XXXXXX.
Dies dient dem Schutz der Gebietsintegrität und der nationalen Identität.
Als Strafmaß sieht das Gericht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
von 20 bis 80 Tagen.
Alle Angeklagten erfüllten den Tatbestand über konkurrierende Staaten aus § 3.
Der
Angeklagte Florian Riegler war treibende Kraft hinter der Tat, was er auch
gestand.
Dieses Geständnis sowie sein Verhalten nach der Tat ist ihm positiv anzurechnen.
Deshalb wird er zu einer Freiheitsstrafe von 49 Tagen verurteilt.
Die Angeklagten Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell waren in gleichem Umfange an der Tat beteiligt. Ihr Beitrag war dabei nicht die entscheidende Funktion. Auch sie waren umfassend geständig. Sie werden somit zu einer Freiheitsstrafe von je 36 Tagen verurteilt.
Der Angeklagte Lear Haggard nahm keine wesentliche Rolle bei der Tatausführung ein, handelte aber auch mit Vorsatz. Er wird daher, da er ebenfalls geständig ist, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Der Angeklagte Jason R ist verstorben. Das Verfahren gegen ihn wird somit eingestellt.
Der
Angeklagte Sean deValera war nachweislich an der Tat unbeteiligt. Eine Ersatzstrafbarkeit
für eine anderen Micro-ID seiner Realperson konnte nicht aus § 5
StGB entnommen werden. Er ist damit freizusprechen.
Der Angeklagte Jack Straight ist verstorben. Das Verfahren gegen ihn wird
eingestellt, da keine Ersatzstrafbarkeit für Folge-IDs aus § 5 StGB
entnommen werden konnte.
Das Unionsgericht hält dies allerdings für unbefriedigend. Es ist unpassend, dass es möglich ist, durch den Tod einer Virtual-ID sich der Strafbarkeit zu entziehen, wenn die Aktivität in XXXXXX nahezu ununterbrochen fortgesetzt wird. Deshalb empfiehlt das Gericht dem Gesetzgeber, für eine bestimmte Zeit nach dem Tod die Folge-ID strafrechtlich belangbar zu machen oder die Strafbarkeit generell auf die Real-Personen auszudehnen.
Einige
Angeklagte wollten sich außerdem darauf berufen, dass sie sich höchstens
eines Versuchs des Hochverrats schuldig gemacht haben. Generell wäre
ein Versuch über § 12 Abs. 1 zu bestrafen, wenn es sich hier um
ein Verbrechen handelt. Leider fehlt im Strafgesetzbuch die Regelung, ab welcher
Mindeststrafe es sich um Verbrechen handelt. Dies sollte vom Gesetzgeber dringend
eingefügt werden. Jedoch braucht es dieser Unterscheidung nicht, da §
39 ein Unternehmensdelikt ist (wer es unternimmt). Zwar fehlt
im XXXXXXischen StGB auch die Vorschrift über die Legaldefinition von
Unternehmen einer Tat. Dies muss jedoch in der vom Gesetzgeber intendierten
Weise ausgelegt werden.
<simoff>Vergleiche § 11 Abs. 1 Nr. 6 deutsches StGB: Unternehmen
einer Tat: deren Versuch und Vollendung. Wegen solcher offensichtlich
vorhandenen Lücken hat sich das Unionsgericht dazu entschlossen, das
deutsche StGB als Vergleichsbasis vor allem für den Allgemeinen Teil
heranzuziehen, wenn das XXXXXXische Gesetz ansonsten unverständlich
bliebe. </simoff>
Eine Unternehmung umfasst danach sowohl den Versuch als auch die Vollendung.
Als Konsequenz hat dies, dass die Versuchsstrafbarkeit bei diesen Delikten
wegfällt, und auch kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch möglich
ist. Die Versuchsstrafbarkeit scheidet hier somit aus.
Ein
weiterer Punkt, der im StGB oder im UHaftG eine Lücke füllen würde
ist die Regelung, ob und in welchem Maße eine der Verurteilung vorangegangene
Untersuchungshaft der Haftstrafe angerechnet werden kann. Dies sollte vom
Gesetzgeber dringend eingefügt werden. Vorerst <simoff>Das Unionsgericht
orientiert sich hier am realen (deutschen) Recht, wonach die Haftstrafe vom
Gericht angerechnet werden kann. Da aber in XXXXXX die Untersuchungshaft
nicht dieselben Einschränkungen für die Betroffenen hat, wie es
real der Fall wäre, <simon> wird die Untersuchungshaft zur Hälfte
dem Urteilsspruch angerechnet.
Die Untersuchunghaft dauerte vom 7.9. 2001 bis zum 26.11. 2001. Dies sind
85 Tage, von denen somit 42 Tage auf die Haftstrafe angerechnet werden.
Nach der Halbierung der ursprünglichen Haftstrafe gemäß § 3 Abs.3 StGB bleiben für Florian Riegler 24 Tage, für Vuk Draskovic und Jobdan von Fuxfell 18 Tage und für Lear Haggard 15 Tage.
Nach Abzug der 42 Tage bleibt somit keine noch zu verbüßende Haftstrafe übrig.
Dieses Urteil ergeht in letzter Instanz der Strafgerichtsbarkeit. In Hinsicht
auf den Freispruch von § 39 StGB ist es rechtskräftig. In Bezug
auf die Bestrafung aus § 3 StGB muss das Urteil gemäß §4
Abs.1 StGB vom Parlament bestätigt werden.
Randolph
Blair, Richter für Strafrecht
Jakob Israkaiser, Richter für Zivilrecht
Dieter Müller, Oberster Unionsrichter