STA 009-2001

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Strafrecht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes

U R T E I L


Der Angeklagte Thomas Schober wird wegen falscher Verdächtigung gemäß § 78 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Begründung:
Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung wurde durch die Äußerungen des Angeklagten erfüllt. Allerdings konnte ihm eine absichtliche Verdächtigung vor Gericht nicht nachgewiesen werden. Das XXXXXXische Strafrecht sieht aber ausdrücklich vor, daß schon eine "grobe Verkennung der Tatsachen" zu einer Bestrafung ausreicht. Herr Schober war offensichtlich der einzige, der die Äußerungen des Herrn Poppinga nicht als Scherz erkannte. Dies bewertete das Gericht als strafmildernd. Erschwerend kommt aber die noch laufende Bewährungsstrafe des Angeklagten zum Tragen. Deshalb kann das Gericht die erneute Verurteilung nicht wieder zu einer Bewährungsstrafe aussetzen.

Dieses Urteil ergeht in letzter Instanz der Strafgerichtsbarkeit und ist daher rechtskräftig.

Randolph Blair, Richter für Strafrecht
Jakob Israkaiser, Richter für Zivilrecht
Dieter Müller, Oberster Unionsrichter