STA 009-2001
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Strafrecht
Im
Namen des Volkes
ergeht folgendes
U R T E I L
Der Angeklagte Thomas Schober wird wegen falscher Verdächtigung gemäß
§ 78 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen verurteilt. Die Strafe
wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Begründung:
Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung wurde durch die Äußerungen
des Angeklagten erfüllt. Allerdings konnte ihm eine absichtliche Verdächtigung
vor Gericht nicht nachgewiesen werden. Das XXXXXXische Strafrecht sieht aber
ausdrücklich vor, daß schon eine "grobe Verkennung der Tatsachen"
zu einer Bestrafung ausreicht. Herr Schober war offensichtlich der einzige,
der die Äußerungen des Herrn Poppinga nicht als Scherz erkannte.
Dies bewertete das Gericht als strafmildernd. Erschwerend kommt aber die noch
laufende Bewährungsstrafe des Angeklagten zum Tragen. Deshalb kann das
Gericht die erneute Verurteilung nicht wieder zu einer Bewährungsstrafe
aussetzen.
Dieses Urteil ergeht in letzter Instanz der Strafgerichtsbarkeit und ist daher rechtskräftig.
Randolph
Blair, Richter für Strafrecht
Jakob Israkaiser, Richter für Zivilrecht
Dieter Müller, Oberster Unionsrichter