VP 001-2002
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht
Im Namen des
Volkes
ergeht folgendes Urteil
in der Sache
Unionsparlamentspräsident Albert von Romanow-Bernstein
gegen
Unionspräsident Holger Beuttler
Aktenzeichen VP 001-2002
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung:
In einer Organstreitigkeit kann das Handeln eines Verfassungsorgans an seinen in der Verfassung niedergeschriebenen Rechten und Pflichten überprüft werden, wenn der Antragsteller in seinen Rechten oder Pflichten, die ebenfalls aus der Verfassung herrühren, verletzt wurde. (Art. 58 Abs.1 Nr.1 RatVerf)
Die Klägerseite konnte keine Begründung für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder Pflichten des Unionsparlamentspräsidenten anführen.
Ein Verstoß gegen §23 WahlG war somit vorliegend nicht zu prüfen.
Der Vortrag des Beklagten war in der Sache überzeugend.
Das
Parlament wird nach dem Verhältniswahlrecht mit 11 Personen besetzt (Art.
26 Abs.1 und 5 RatVerf). Zwar hat der Präsident nach Art. 36 Abs.1 S.2
RatVerf die Vereidigung der Parlamentsmitglieder vorzunehmen, eine begrenzte
Prüfungspflicht in Hinsicht auf deren Voraussetzungen ist aber möglicherweise
angebracht, muss hier aber nicht weiter ausgeführt werden.
Vorrangig ist, dass die Grundsätze der Verfassung das Verhältnis
der gewählten Parteien über die Legislaturperiode stabilisieren
wollen ("Das Unionsparlament wird auf die Dauer von 4 Monaten gewählt"
Art. 26 Abs.2 RatVerf).
Die Korrektheit oder Vereinbarkeit mit der Verfassung des §23 WahlG kann in einem Organstreitverfahren nicht überprüft werden. Ob die Befristung einer Neubesetzung durch die Partei allerdings verfassungskonform ist, erscheint zumindest fraglich.
Der Unionspräsident hat mit der Ernennung somit rechtmäßig gehandelt.
Das Urteil ist unter Vorbehalt der Grundrechtsrevision binnen zwei Wochen rechtskräftig.
Die Unionsrichter
Dieter
Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser