VP 001-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes Urteil

in der Sache

Unionsparlamentspräsident Albert von Romanow-Bernstein

gegen

Unionspräsident Holger Beuttler

Aktenzeichen VP 001-2002

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung:

In einer Organstreitigkeit kann das Handeln eines Verfassungsorgans an seinen in der Verfassung niedergeschriebenen Rechten und Pflichten überprüft werden, wenn der Antragsteller in seinen Rechten oder Pflichten, die ebenfalls aus der Verfassung herrühren, verletzt wurde. (Art. 58 Abs.1 Nr.1 RatVerf)

Die Klägerseite konnte keine Begründung für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder Pflichten des Unionsparlamentspräsidenten anführen.

Ein Verstoß gegen §23 WahlG war somit vorliegend nicht zu prüfen.

Der Vortrag des Beklagten war in der Sache überzeugend.

Das Parlament wird nach dem Verhältniswahlrecht mit 11 Personen besetzt (Art. 26 Abs.1 und 5 RatVerf). Zwar hat der Präsident nach Art. 36 Abs.1 S.2 RatVerf die Vereidigung der Parlamentsmitglieder vorzunehmen, eine begrenzte Prüfungspflicht in Hinsicht auf deren Voraussetzungen ist aber möglicherweise angebracht, muss hier aber nicht weiter ausgeführt werden.
Vorrangig ist, dass die Grundsätze der Verfassung das Verhältnis der gewählten Parteien über die Legislaturperiode stabilisieren wollen ("Das Unionsparlament wird auf die Dauer von 4 Monaten gewählt" Art. 26 Abs.2 RatVerf).

Die Korrektheit oder Vereinbarkeit mit der Verfassung des §23 WahlG kann in einem Organstreitverfahren nicht überprüft werden. Ob die Befristung einer Neubesetzung durch die Partei allerdings verfassungskonform ist, erscheint zumindest fraglich.

Der Unionspräsident hat mit der Ernennung somit rechtmäßig gehandelt.

Das Urteil ist unter Vorbehalt der Grundrechtsrevision binnen zwei Wochen rechtskräftig.

Die Unionsrichter

Dieter Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser