VP 002-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes Urteil

in der Sache

Fraktion der RVP

gegen

Unionsregierung und Ministerium für besondere Angelegenheiten

Aktenzeichen VP 002-2002


Die Klage wird abgewiesen.

Begründung:

Das Gericht hält die Einrichtung des Amtes für Technische Unterstützung für rechtmäßig. Es gibt keine eindeutige rechtliche Vorschrift, weder in der Verfassung noch per Gesetz, über die Ausführung der Unionsverwaltung und die Einrichtung von Behörden. Somit sind hier Verfassungsgrundsätze auszulegen. Die Klägerseite hat angeführt, dass nach Art. 16 Abs.3 der Verfassung die Exekutive an Recht und Gesetz gebunden sei und somit ein Handeln ohne gesetzliche Grundlage generell nicht in Betracht kommt.
Die Beklagte hat die Einrichtung des ATU als reine Untergliederung eines Ministeriums angesehen. Dem ist entgegenzutreten. Der Leiter des Ministeriums hat eigene Kompetenzen, Bürgern und Organisationen ohne Rücksprache mit der Regierung eine Homepage zu erstellen. Somit ist das ATU als obere Unionsbehörde anzusehen, wenn auch mit einem geringen Kompetenzspielraum.

Allerdings kann der Grundsatz der Gesetzesbindung nicht heißen, dass in jedem Einzelfall die Exekutive per Gesetz im Parlament handeln muss. Die Exekutive ist nicht umsonst von der Legislative gelöst, sodass sie zwar innerhalb des Rahmens der vorhandenen Gesetze handeln muss (immer Gesetzesbindung!), aber nicht all ihr Handeln eines Gesetzes bedarf. Die Kontrolle des Parlaments ist nachwievor in gewissem Umfang vorhanden, besonders über die Verantwortung des Unionskanzlers dem Parlament gegenüber aus Art. 44.

Inwieweit das aber die Einrichtung oberer Unionsbehörden umfasst, ist hier festzustellen.

Vorliegend handelt es sich darüberhinaus nur um eine Unionsbehörde, die ausschließlich leistungsgewährend ist, also für die Bürger Leistungen erbringt oder ihnen etwas gewährt. Bei einer solchen Unionsbehörde, die keine weitreichenden Kompetenzen hat oder vom Bürger etwas verlangen kann, sind weitere Maßstäbe anzuwenden, da sie nicht in Rechte oder Pflichten von Bürgern eingreifen.

Das Gericht hält in solchen Fällen die Kontrollmöglichkeiten des Parlaments über Art. 44 für ausreichend, und gesteht der Regierung die Kompetenz zu, Unionsbehörden, die ausschließlich leistungsgewährend sind und auch sonst über geringe Kompetenz verfügen, ohne gesetzliche Grundlage einzurichten. Wie es bei anderen Unionsbehörden aussieht, lässt das Gericht bewusst offen, auch, da es schon in der obigen Sache eine knappe Entscheidung fällte. Eine gesetzliche oder verfassungsmäßige Regelung der Ausführung der Unionsverwaltung ist dem Gesetzgeber allerdings anzuraten.

Die Unionsrichter

Dieter Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser