VP 003-2002
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht
Im Namen des
Volkes
ergeht folgendes Urteil
in der Sache
RVP
gegen
Ministerium für besondere Angelegenheiten
Aktenzeichen VP 003-2002
Der Klage wird in Hinsicht auf die Verlinkung von Parteien teilweise stattgegeben. Die Klage in Hinsicht auf die Vernichtung der SBP-Homepage wird abgewiesen.
Begründung:
1. Wie im Prozess ausgeführt wurde und von der Klägerseite unbestritten blieb, wurde die SBP-Homepage zwar von dem Leiter des ATU erstellt, jedoch nicht in seiner Zeit und Funktion als Amtsleiter, sondern vorher als Privatperson. Somit liegt hier schon kein vorgenommener Verwaltungsakt durch das Amt vor, er kann somit auch nicht wirksam zurückgenommen werden. Die Webseite der SBP ist nicht zu vernichten, die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerseite sah die Verlinkung der Webseite der SBP als Verstoß
gegen § 36 WahlG an. Werbung im Sinne von § 3 WahlG ist nach Ansicht
des Gerichts primär die Anbringung von Werbe- und Wahlbannern von Parteien
auf der direkt zugänglichen Homepage der staatlichen Seite. Darüberhinaus
ist es aber auch eine auffällige, deutliche Hervorhebung einer Partei
über einen bestimmten Sachzusammenhang hinaus. Nicht jede Erwähnung
von Parteien ist somit Werbung im Sinne von § 36 WahlG. Vorliegend wendet
sich die Klägerin nur gegen die Verlinkung der Webseite der SBP auf der
Webseite des ATU. Da auf der betreffenden Seite alle Arbeiten des ATU aufgeführt
werden sollten, wäre eine Verlinkung aller Webseiten, auch von Parteien,
nicht Werbung, sondern eine reine Feststellung und Darstellung der bisherigen
Arbeiten des Amtes. Allerdings wurde die Webseite der SBP im vorliegenden
Falle vom Leiter des ATU erst in seiner Eigenschaft als Privatperson erstellt.
Es war somit eine falsche Angabe, dies als Werk des ATU herauszustellen. Die
Verlinkung war trotzdem zulässig, da sie - weil es bisher keine konkreten
Arbeiten gab - auf zutreffende Weise die Arbeit des Verantwortlichen und seine
Fähigkeiten darstellt, sodass sich die Bevölkerung davon ein Bild
machen konnte. Der Sachzusammenhang zur staatlichen Seite war damit noch gegeben.
Dies ist nur in dem engen Rahmen zulässig, dass es bisher keine ausgestalteten
Webseiten des ATU gibt. Sobald dies der Fall ist, muss der Link zur SBP-Webseite
entfernt werden. Auch jetzt hat ein klarstellender Text auf der Seite zu erfolgen,
aus dem hervorgeht, dass diese Seite noch nicht vom ATU erstellt wurde, sondern
die Fähigkeiten des Programmierers widergibt.
Die darüberhinaus für kurze Zeit erfolgte Verlinkung der Homepage
der PARS war unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit der Arbeit
des ATU oder des Leiters stand. Eine solche Werbung ist in Zukunft zu unterlassen.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes lag jedenfalls nicht vor, da die Klägerseite keine Ungleichbehandlung einer anderen Partei glaubhaft machen konnte.
Dieses Urteil ist nach der üblichen Revisionsfrist wegen Grundrechtsverletzung rechtskräftig.
Die Unionsrichter
Dieter
Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser