VP 003-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes Urteil

in der Sache

RVP

gegen

Ministerium für besondere Angelegenheiten

Aktenzeichen VP 003-2002

Der Klage wird in Hinsicht auf die Verlinkung von Parteien teilweise stattgegeben. Die Klage in Hinsicht auf die Vernichtung der SBP-Homepage wird abgewiesen.

Begründung:

1. Wie im Prozess ausgeführt wurde und von der Klägerseite unbestritten blieb, wurde die SBP-Homepage zwar von dem Leiter des ATU erstellt, jedoch nicht in seiner Zeit und Funktion als Amtsleiter, sondern vorher als Privatperson. Somit liegt hier schon kein vorgenommener Verwaltungsakt durch das Amt vor, er kann somit auch nicht wirksam zurückgenommen werden. Die Webseite der SBP ist nicht zu vernichten, die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerseite sah die Verlinkung der Webseite der SBP als Verstoß gegen § 36 WahlG an. Werbung im Sinne von § 3 WahlG ist nach Ansicht des Gerichts primär die Anbringung von Werbe- und Wahlbannern von Parteien auf der direkt zugänglichen Homepage der staatlichen Seite. Darüberhinaus ist es aber auch eine auffällige, deutliche Hervorhebung einer Partei über einen bestimmten Sachzusammenhang hinaus. Nicht jede Erwähnung von Parteien ist somit Werbung im Sinne von § 36 WahlG. Vorliegend wendet sich die Klägerin nur gegen die Verlinkung der Webseite der SBP auf der Webseite des ATU. Da auf der betreffenden Seite alle Arbeiten des ATU aufgeführt werden sollten, wäre eine Verlinkung aller Webseiten, auch von Parteien, nicht Werbung, sondern eine reine Feststellung und Darstellung der bisherigen Arbeiten des Amtes. Allerdings wurde die Webseite der SBP im vorliegenden Falle vom Leiter des ATU erst in seiner Eigenschaft als Privatperson erstellt. Es war somit eine falsche Angabe, dies als Werk des ATU herauszustellen. Die Verlinkung war trotzdem zulässig, da sie - weil es bisher keine konkreten Arbeiten gab - auf zutreffende Weise die Arbeit des Verantwortlichen und seine Fähigkeiten darstellt, sodass sich die Bevölkerung davon ein Bild machen konnte. Der Sachzusammenhang zur staatlichen Seite war damit noch gegeben. Dies ist nur in dem engen Rahmen zulässig, dass es bisher keine ausgestalteten Webseiten des ATU gibt. Sobald dies der Fall ist, muss der Link zur SBP-Webseite entfernt werden. Auch jetzt hat ein klarstellender Text auf der Seite zu erfolgen, aus dem hervorgeht, dass diese Seite noch nicht vom ATU erstellt wurde, sondern die Fähigkeiten des Programmierers widergibt.
Die darüberhinaus für kurze Zeit erfolgte Verlinkung der Homepage der PARS war unzulässig, da sie in keinem Zusammenhang mit der Arbeit des ATU oder des Leiters stand. Eine solche Werbung ist in Zukunft zu unterlassen.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes lag jedenfalls nicht vor, da die Klägerseite keine Ungleichbehandlung einer anderen Partei glaubhaft machen konnte.

Dieses Urteil ist nach der üblichen Revisionsfrist wegen Grundrechtsverletzung rechtskräftig.

Die Unionsrichter

Dieter Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser