VP 005-2002
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht
Im Namen des
Volkes
ergeht folgendes Urteil
in der Sache
Abgeordnete des UP Kauli und Rincewind
gegen
Unionspräsident Beuttler
Aktenzeichen VP 005-2002
Die Klage ist begründet. Der Wahltermin am 28. September ist damit verfassungswidrig.
Begründung:
Die Abgeordneten sind durch die Festsetzung des Wahltermins entgegen der Dauer der Legislaturperiode aus Art. 26 Abs. 2 und 3 RatVerf in ihren Rechten und Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Mandats verletzt. Die vorgeschriebene Dauer der Legislaturperiode ist bei normaler Beendigung einzuhalten.
Dem tritt der Antragsgegner zu Recht nicht entgegen.
Der Wahltermin am 28. September ist damit verfassungswidrig, die Wahl darf an diesem Termin nicht durchgeführt werden.
Auch bei diesem Urteil ist eine zweiwöchige Revisionsfrist gewahrt.
Die Unionsrichter
Dieter
Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser