VP 005-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes Urteil

in der Sache

Abgeordnete des UP Kauli und Rincewind

gegen

Unionspräsident Beuttler

Aktenzeichen VP 005-2002


Die Klage ist begründet. Der Wahltermin am 28. September ist damit verfassungswidrig.

Begründung:

Die Abgeordneten sind durch die Festsetzung des Wahltermins entgegen der Dauer der Legislaturperiode aus Art. 26 Abs. 2 und 3 RatVerf in ihren Rechten und Pflichten zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Mandats verletzt. Die vorgeschriebene Dauer der Legislaturperiode ist bei normaler Beendigung einzuhalten.

Dem tritt der Antragsgegner zu Recht nicht entgegen.

Der Wahltermin am 28. September ist damit verfassungswidrig, die Wahl darf an diesem Termin nicht durchgeführt werden.

Auch bei diesem Urteil ist eine zweiwöchige Revisionsfrist gewahrt.

Die Unionsrichter

Dieter Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser