VP 006-2002
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht
Im Namen des
Volkes
ergeht folgendes Urteil
in der Sache
Abgeordnete des UP der RVP-Fraktion
gegen
Unionspräsident Beuttler
Aktenzeichen VP 006-2002
Die Klage ist begründet. Der Unionspräsident hat Neuwahlen zum Unionsparlament
einzuleiten.
Begründung:
Ob Neuwahlen auszuschreiben sind, hängt in erster Linie davon ab, ob
das Vertrauensvotum gescheitert ist.
Bei der vorliegenden Wahl wurden 2 Ja, 2 Nein, und 1 Enthaltung abgegeben. Somit hat der Kanzler nach der von der Verfassung vorgeschriebenen Mehrheit der Mitglieder das Vertrauensvotum nicht bestanden. Dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments, also 6, zur Abstimmung notwendig sind, damit das Parlament beschlusfähig ist, geht aus der Verfassung nicht hervor. Die Geschäftsordnung des Unionsparlaments kann im Organstreit nicht als Grundlage herangezogen werden.
Das Vertrauensvotum ist gescheitert, der Abstimmungsleiter hat dieses Ergebnis auch richtig bekannt gegeben.
Es wurde auch nicht innerhalb einer Woche ein neuer Kanzler gewählt.
Art. 43 Abs.2 der Verfassung gibt hierfür die Konsequenz an: der Unionspräsident hat Neuwahlen auszuschreiben, damit das neue Parlament einen Kanzler wählen kann.
Dadurch, dass der Unionspräsident dies unterlassen hat, hat er die Rechte und Pflichten der Abgeordneten auf Wahl des Unionskanzlers verletzt. Die Abgeordneten haben die Pflicht, den Unionskanzler zu wählen. Wenn hierfür keine Mehrheit zustande kommt, so kann weder hingenommen werden, dass das Parlament sich zu einem Kanzler "zwingen" muss, noch, dass die Regierung, die nicht das Vertrauen des Parlaments besitzt, auf Dauer im Amt bleibt.
Aus Artikel 43 Abs.2 geht allerdings nicht, wie der Antragsteller meint, hervor, dass das Parlament aufgelöst werden soll. Es soll demnach bis zur Neuwahl im Amt bleiben und die Gesetzgebung weiterführen.
Der Unionspräsident hat somit Neuwahlen auszuschreiben, die die rechtlichen Voraussetzungen und Fristen berücksichtigen. Dass dies sich im vorliegenden Fall mit dem Ende der regulären Legislaturperiode deckt, ist offensichtlich.
Dem
Parlament wird somit nicht verboten, Amtshandlungen vorzunehmen. Die nach
dem 13. September vorgenommenen Entscheidungen werden auch nicht für
unzulässig erklärt. Der Unionspräsident hat so schnell wie
möglich Neuwahlen auszuschreiben, das Parlament bleibt bis dahin im Amt.
Nach Artikel 45 Absatz 4 endet das Amt des Kanzlers erst mit der Wahl eines
neuen Kanzlers. Somit ist nachwievor Sebastian Schuhmann Kanzler.
Das Unionsgericht merkt außerdem an, dass, sollte das Unionsparlament nun einen neuen Kanzler wählen, der Sinn der Ausschreibung der Neuwahlen, die vorgenommen werden sollen, wenn sich das Parlament nicht einigen kann, unterlaufen wird.
Gegen dieses Urteil gibt es das Rechtsmittel der Revision wegen Grundrechtsverletzung.
Die Unionsrichter
Dieter
Müller (Vorsitzender)
Randolph Blair
Jakob Israkaiser