VP 007-2002
DEMOKRATISCHE
UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht
Im Namen des
Volkes
ergeht folgendes Urteil
in der Wahlprüfungssache Unionsparlamentswahlen 10/02:
Dem Antrag aus § 47 WahlG wird stattgegeben, die Wahl zum Unionsparlament vom 18. 10. ist nichtig. Es sind baldestmöglich Neuwahlen auszuschreiben. Dem Antrag aus §48 WahlG wird nicht stattgegeben.
Begründung:
Es wurde unzweifelhaft festgestellt, dass mehr Stimmen abgegeben wurden als
Bürger teilgenommen haben.
Da das Wahlergebnis vom Wahlleiter offiziell bekanntgegeben wurde, konnte
es auch festgestellt werden. Eine Unmöglichkeit der Feststellung nach
§48 liegt somit nicht vor. In diesem Fall wäre es außerdem
ein Automatismus des Wahlleiters gewesen, die Neuwahlen einzuleiten. Inwiefern
dies im Weg der gerichtlichen Klage über §8 GerichtsG durchgesetzt
werden kann, kann hier unentschieden bleiben, da dem Antrag nicht stattgegeben
wird.
Durch die Ungleichheit zwischen Stimmen und Teilnehmern wurde auch deutlich
gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen, da offensichtlich
nicht jeder Teilnehmer die gleiche Wertung bei der Wahl hatte.
Die
Wahlen sind somit nichtig, das alte Parlament bleibt bis zu den Neuwahlen,
die schnellstmöglich einzuleiten sind, im Amt.
Ob die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Neuwahlen einzuhalten
sind, kann hier nicht entschieden werden.
Die
Unionsrichter
Müller (Vorsitzender)
Blair
Israkaiser
Die
Verhandlung ist geschlossen.