VP 007-2002

DEMOKRATISCHE UNION XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Öffentliches Recht

Im Namen des Volkes
ergeht folgendes Urteil


in der Wahlprüfungssache Unionsparlamentswahlen 10/02:

Dem Antrag aus § 47 WahlG wird stattgegeben, die Wahl zum Unionsparlament vom 18. 10. ist nichtig. Es sind baldestmöglich Neuwahlen auszuschreiben. Dem Antrag aus §48 WahlG wird nicht stattgegeben.

Begründung:
Es wurde unzweifelhaft festgestellt, dass mehr Stimmen abgegeben wurden als Bürger teilgenommen haben.
Da das Wahlergebnis vom Wahlleiter offiziell bekanntgegeben wurde, konnte es auch festgestellt werden. Eine Unmöglichkeit der Feststellung nach §48 liegt somit nicht vor. In diesem Fall wäre es außerdem ein Automatismus des Wahlleiters gewesen, die Neuwahlen einzuleiten. Inwiefern dies im Weg der gerichtlichen Klage über §8 GerichtsG durchgesetzt werden kann, kann hier unentschieden bleiben, da dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Durch die Ungleichheit zwischen Stimmen und Teilnehmern wurde auch deutlich gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen, da offensichtlich nicht jeder Teilnehmer die gleiche Wertung bei der Wahl hatte.

Die Wahlen sind somit nichtig, das alte Parlament bleibt bis zu den Neuwahlen, die schnellstmöglich einzuleiten sind, im Amt.
Ob die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Neuwahlen einzuhalten sind, kann hier nicht entschieden werden.

Die Unionsrichter
Müller (Vorsitzender)
Blair
Israkaiser

Die Verhandlung ist geschlossen.