ZP 001-2002
DEMOKRATISCHE
UNIONS XXXXXX
- OBERSTES UNIONSGERICHT -
Kammer für Zivilrecht
Im Namen des Volkes
ergeht folgendes
U R T E I L
in Sachen
Merlin
Rechtsanwalt Chetpino
- Kläger -
gegen
Schober
- Beklagter -
Das Unionsgericht XXXXXX weist die Klage von Herrn Merlin in allen Punkten ab.
Begründung:
Zur
Begründung eines Unterlassungs- oder Entschädigungsanspruches muss
der Kläger Geschädigter sein.
Ob die Bezeichnung "Terroristen" hier einen Unterlassungsanspruch
und Entschädigungsanspruch begründet, kann dahingestellt bleiben,
da der Kläger auf jeden Fall nicht Geschädigter ist.
Er verkehrt lediglich mit den bezeichneten Unternehmen, tritt jedoch nicht als deren Vertreter auf.
Einen Entschädigungsanspruch ferner aus einem möglicherweise entstehenden zukünftigen Schaden abzuleiten, ist ebenso unbegründet.
Wie tatsächlich ein Schaden aus dem Verkehr mit einer möglicherweise beleidigten Person entsteht und wie ggf. daraus rechtlich ein Schadenersatzansprich abgeleitet werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Die
Unionsrichter
Müller (Vorsitzender)
Blair
von Arabien