Aufbau
und Aufgaben |
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Die
drei Unionsrichterinnen und -richtern sind jeweils für eines der genannten
Rechtsgebiete verantwortlich. In den drei Kammern üben jeweils der
oder die Richter/in für ihren bzw. seinen Verantwortungs-bereich den
Vorsitz bei Verhandlungen aus, die beiden anderen Kollegen sind Beisitzer
(unsere Richter stellen sich hier
vor). Der Unionsrichter für Verfassungs- und Verwaltungsrecht
ist gleichzeitig Vorsitzender Unionsrichter des ganzen Unionsgerichts.
Nach Artikel
58 der Verfassung entscheidet das Unionsgericht |
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Verfassung
und Gesetze der |
1. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Unionsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Unionsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; 2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung; 3. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. |
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Außerdem
wird das Unionsgericht ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen
Fällen tätig. Nach dem Gerichtsgesetz sind dies u.a. auch die
Wahlprüfung, Zivil-, Straft- und Verwaltungssachen sowie über
Streitigkeiten zwischen den Staatsorganen. |